VATER IST ZUM UMGANG MIT SEINEN KINDERN VERPFLICHTET

In dem Verfahren leitete die Kindesmutter ein Umgangsverfahren ein, da die Kinder den Vater vermissten und regelmäßigen Umgang wünschten. Der Vater war ein Umgang nicht möglich, da er ein neugeborenes Kind habe, bis zu 120 Stunden wöchentlich arbeite und lediglich 3-4 Stunden schlafe. Das Amtsgericht den Umgang so, dass der Vater die Pflicht habe, die Söhne an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein, die das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.11.2020) abwies. Der Kindesvater sei zum Umgang gesetzlich verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB), betonte das OLG. Diese Pflicht ist auch in Art. 6 Abs.2 GG verankert. Das grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei im Interesse des Kindes und auf dessen Wohl auszurichten. Dem Wohl des Kindes kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, diese kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. Der Umgang des Kindesvaters entspricht dem Kindeswohl. Die Kinder wünschten sich den Kontakt, der ihnen fehle. Den vom Kindesvater vorgetragenen enormen derzeitigen Belastungen werde durch die eingeschränkte Umgangsverpflichtung Rechnung getragen. Die vorgetragenen Belange des Kindesvaters sollten ihn eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei Kindern weiter nicht nachzukommen.