Prozesskostenhilfe
Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Beratungshilfe steht, kann auch Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden. Prozesskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.
Prozesskostenhilfe bedeutet,
- man muss keine Gerichtskosten zahlen;
- je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen oder ist sogar völlig davon befreit.
Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das man beim Amtsgericht oder online erhält. Die Formulare kann man auch in meiner Kanzlei erhalten. Der Antragsteller muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o. ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden. Schließlich ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe immer Voraussetzung, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg hat.
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