Gebühren

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Die Vorschrift des § 8 Beratungshilfegesetzes sieht vor, dass auch in Fällen der Beratungshilfe der Mandant einen geringen Anteil in Höhe von 15,00 EUR an die Kanzlei zu entrichten hat. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe die Staatskasse. Abweichende Vereinbarungen über eine Vergütung im Bereich der Beratungshilfe sind nichtig.

Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein. Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so haben Sie – sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird – selber die gesetzlichen Gebühren an den Rechtsanwalt zu zahlen.

Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie können den Antrag vor dem ersten Termin bei bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht stellen. 

Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Rechtsanwälte erhalten bei Beratungshilfe aus der Staatskasse nur ein geringes Honorar. Das Gericht ist deshalb verpflichtet, sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.

Beratungshilfe kann nur bewilligt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht sind. Dem Beratungshilfeantrag sind zur Glaubhaftmachung Belege beizufügen. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.

Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat dem Rechtsanwalt gegenüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt, noch durch das Amtsgericht versagt worden ist.

TIPP: Es ist zweckmäßig, sich zunächst vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen zu lassen und diesen dem Rechtsanwalt zu Beginn des ersten Gesprächs vorzulegen. 

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