Gebühren

1. Erstberatung

Bei Privatpersonen darf der Anwalt die anfallenden Gebühren je nach Art und Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie dürfen jedoch nicht einen Betrag von 190,00 Euro übersteigen. Unter Hinzusetzung für Auslagen und Mehrwertsteuer zahlt der Mandant daher maximal 249,90 Euro.

Beachte: Aufgrund der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 kann sich vorübergehend ein geringfügig abweichender Beitrag ergeben.

Etwas anderes gilt für Gewerbetreibende u. a. Hier existiert keine Höchstgrenze.

2. Vertretung im außergerichtlichen Verfahren

Wird der Rechtsanwalt auftragsgemäß außergerichtlich tätig, kann eine Geschäftsgebühr oder eine Einigungsgebühr anfallen.

Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Angelegenheit und liegt zwischen 0,5 und 2,5 des gesetzlichen Gebührenrahmens.

Die Einigungsgebühr beträgt immer 1,5 Gebühren.

Eine einfach gelagerte Tätigkeit löst lediglich eine 0,5 Gebühr, eine durchschnittliche Angelegenheit eine 1,5 Gebühr und eine Tätigkeit außergewöhnlicher Schwierigkeit und Umfang eine 2,5 Gebühr aus.

Eine sog. Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft. Mit dieser Geschäftsgebühr wird die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der außergerichtlichen Angelegenheit, wie Informationsaufnahme, Fertigung und Unterzeichnung von Schriftsätzen usw. abgegolten.

Die sog. Einigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt an einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit seines Mandanten mitwirkt.

Inhalt „gerichtliche Tätigkeit“

1. Gerichtliche Verfahren mit Ausnahme von Straf- und Bußgeldsachen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten

Ist der Rechtsanwalt von seinem Mandanten beauftragt, ihn in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten, können grundsätzlich eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und im übrigen auch eine Einigungsgebühr zur Entstehung gelangen. Die Verfahrensgebühr beträgt 1,3 Gebühren und die Terminsgebühr 1,2 Gebühren. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die dieser im Hinblick auf den zu führenden Prozess ausübt. Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr ist in der Regel, dass der Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht einen Antrag für seinen Mandanten zu Protokoll stellt. Stellt ein Rechtsanwalt vor Gericht in einer mündlichen Verhandlung keinen Antrag, ist es dennoch nicht selten, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert. Auch hier fällt eine Terminsgebühr in voller Höhe an. Wirkt der Rechtsanwalt am Zustandekommen eines Vergleiches mit, über dessen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält er dafür eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0. Die vorstehend für den Zivil- und Verwaltungsprozess dargestellten Gebührentatbestände können für jede gerichtliche Instanz gesondert anfallen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich in einem Verfahren vor dem Berufungs- und Revisionsgericht die Verfahrensgebühr auf 1,6 erhöht und sich die Terminsgebühr auf 1,2 Gebühren beläuft.

2. Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren, das meist einem Rechtsstreit vorausgeht – beginnend mit dem Widerspruch und endend mit dem Widerspruchsbescheid–, ist ein behördliches Verfahren, für das der Anwalt die gleichen Gebühren berechnet, wie für sonstige außergerichtliche Tätigkeiten. Bei durchschnittlicher Tätigkeit wird es sich hier um eine 1,3 Gebühr handeln, die sich nach einem zu bestimmenden Streitwert richtet. Sollte sich anschließend ein Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht anschließen, gibt es keine Anrechnung auf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Das gesamte Verwaltungsverfahren einschließlich des Vorverfahrens bildet grundsätzlich einen einheitlichen Gebührenrechtszug. Das anschließende gerichtliche Verfahren ist eine besondere Angelegenheit, in dem neue Gebühren entstehen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst gelten dann wieder die gleichen Vorschriften wie für sonstige gerichtliche Verfahren nach dem RVG. Die Höhe der Gebühren, die aus der Tabelle abgelesen werden, ergeben sich aus dem Streitwert, der in aller Regel vom Verwaltungsgericht von Amts wegen festgesetzt wird.

3. Straf- und Bußgeldsachen

Auch hier kann wieder das Honorar vorher schriftlich vereinbart werden. Geschieht das nicht, muss der Anwalt sein Honorar nach den Grundsätzen des RVG berechnen und zwar wie folgt: In Straf- und Bußgeldsachen sieht das RVG sog. Rahmengebühren zur Berechnung des anwaltlichen Honoraranspruches vor. Rahmengebühren meinen die gesetzliche Festlegung eines Mindest- und eines Höchstbetrages im Gesetz. Innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Bestimmung der Gebühr der Höhe nach durch den Rechtsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Rechtsanwalt hat zur Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr bestimmte Umstände zu beachten, etwa die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, die Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und den Umfang der Angelegenheit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Gebühren ergeben sich aus dem Verfahrensablauf. Für jeden Verfahrensabschnitt entstehen gesonderte Gebühren. Im Strafverfahren bekommt der Anwalt zunächst eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Rechtsfall (in Höhe von 40,00 Euro bis 360,00 Euro), die immer anfällt. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren erhält er eine Verfahrensgebühr, in dem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren eine weitere Verfahrensgebühr und für die Vertretung in der Hauptverhandlung für jeden Hauptverhandlungstermin eine Terminsgebühr (Vertretung im Ermittlungsverfahren 40,00 Euro bis 290,00 Euro). Bei Pflichtverteidigungen ist diese sogar nach Stunden gestaffelt. Wenn das Verfahren durch die anwaltliche Mitwirkung ohne eine Hauptverhandlung z. B. durch die vorherige Verfahrenseinstellung endet, so bekommt der Anwalt zusätzlich eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr dafür, es entfällt dann aber die Terminsgebühr. Dies verhält sich in jeder Instanz so. Die Terminsgebühren im Abschnitt zur Grundgebühr gibt es z. B. bei Haftbefehlseröffnungen, Haftprüfungen, Vernehmungen etc. und zwar 1 Gebühr für jeweils bis zu 3 wahrgenommene Termine (ab dem 4. Termin gibt es die nächste Gebühr). Einen Zuschlag gibt es als solchen nur bei Inhaftierung des Mandanten und auch nicht in Höhe der Verfahrensgebühr, sondern je nach Instanz als Erhöhung der “Regelgebühr”. Eine zusätzliche Gebühr (statt einen Zuschlag) gibt es für diverse Einzeltätigkeiten neben oder anstelle der Verteidigertätigkeit. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, der in Bußgeldsachen bereits vor Eingang der Bußgeldakten bei Gericht tätig wurde.

4. Verfahren vor dem Sozialgericht

In sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt es gesonderte Gebühren. Der Bewilligung von Leistungen der Sozialversicherung geht ein Verwaltungsverfahren bei der Versicherungsbehörde oder dem Versicherungsträger voraus. Für die Vertretung in diesen Verfahren entsteht in durchschnittlichen Angelegenheiten eine Geschäftsgebühr nach VV 2500, die im Durchschnitt 240,00 Euro hoch sein wird. Für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren nach der Entscheidung entsteht eine weitere Gebühr nach VV 2501, die im Durchschnitt 120,00 Euro hoch sein wird. Sollte danach auch noch ein Sozialgerichtsverfahren stattfinden, werden die Gebühren in etwa abgerechnet wie vor den ordentlichen Gerichten, wobei eine Verfahrensgebühr von durchschnittlich 250,00 Euro entstehen wird und Terminsgebühren anfallen wie in ordentlichen Gerichtsverfahren auch.

5. Kosten einer Strafverteidigung

Natürlich kostet es Geld, einen Strafverteidiger zu beauftragen. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand und der Bedeutung, die eine Sache hat. Um Ihnen einen Rahmen zu geben, können wir das etwas näher eingrenzen:
Die erste Beratung kostet in Strafsachen nie mehr als 190,00 Euro. Die Kosten für eine Erstberatung werden bei Zustandekommen des Mandats auch stets auf die weiteren Gebühren angerechnet.
Bewegt sich der Verstoß an der unteren Grenze strafbaren Verhaltens, hält sich auch der Aufwand meist in Grenzen. Es entstehen bei einfach gelagerten Sachverhalten, die – wenn überhaupt – nur eine kurze Verhandlung erwarten lassen, Gebühren zwischen 500,00 Euro und 1.500,00 Euro. Welcher Aufwand zu erwarten ist, können wir im Erstgespräch abschätzen. Etwaig gezahlte Gebühren für das Erstgespräch werden – wie erwähnt – auf die Gesamtkosten angerechnet.  
Schwierigere Sachen, in denen es für den Betroffenen um dessen Existenz geht oder die einen erheblichen Aufwand verursachen (großer Aktenumfang oder viele zu erwartende Hauptverhandlungstage) können nur auf der Grundlage besonderer Gebührenvereinbarungen abgewickelt werden. Das lässt sich leider nicht pauschal angeben und ist stets vom Einzelfall abhängig. Grundlage des Honorars sind in derartigen Fällen entweder Pauschalbeträge oder Stundenhonorare.

6. Anwaltsvergütung in Familiensachen

Die Vergütung des Anwaltes in Familiensachen richtet sich grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Nach dessen Vorschriften bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit, dem sogenannten Gegenstandswert. Eine Ausnahme gilt für die Beratungshilfe, hier sind Festgebühren vorgesehen. In diesen Fällen muss sich der Mandant mit einem Beitrag von 15,00 Euro an den Gebühren beteiligen. Alternativ kann auch in Familiensachen mit dem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung ersetzt oder ergänzt sodann die Vorschriften des RVG.
Die anwaltliche Vergütung fällt an, wenn das Mandat beendet oder die Angelegenheit erledigt ist. Der Anwalt kann jederzeit angemessene Vorschüsse in Höhe der erwartungsgemäßen Gebühren verlangen.
Auch in Familiensachen gilt, dass jede Angelegenheit (siehe Aufstellung unten) gesondert abzurechnen ist. Das heißt, dass der Anwalt für jede einzelne Sache, wie z. B. den Versorgungsausgleich oder den Kindesunterhalt, die Gebühren und Auslagen gesondert berechnet. In derselben Angelegenheit fallen die Gebühren jedoch nur einmal an. Der Gegenstandswert wird nach Wertvorschriften bestimmt. Aussagen darüber finden sich im Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), welches zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist.
Die Gegenstandswerte unterscheiden sich danach, ob eine Angelegenheit im Zusammenhang mit einer Scheidungssache (Verbundverfahren) oder losgelöst davon (isoliertes Verfahren) begehrt wird. Im Gefüge mit der Scheidung können nur bestimmte Gegenstände eingeschlossen werden. Die Scheidungssache gilt dann als eine Angelegenheit. Alle Gegenstandswerte werden vor Abrechnung aufaddiert. Erst aus der Gesamtsumme bestimmt sich das anwaltliche Honorar.

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